OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.02.2014
VII-Verg 42/13
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 3; SGB V § 129 Abs. 2; BGB § 313;
Vorinstanzen:
BKartA, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1-91/13

Ablehnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren wegen möglicher Ausnahme des ausgeschriebenen Arzneimittelwirkstoffs in eine Substitutionsausnahmeliste

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen VII-Verg 42/13

DRsp Nr. 2014/6193

Ablehnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren wegen möglicher Ausnahme des ausgeschriebenen Arzneimittelwirkstoffs in eine Substitutionsausnahmeliste

Im Rahmen der Ausschreibung einer Rabattvereinbarung für einen Arzneimittelwirkstoff ist der öffentliche Auftraggeber nicht gehalten, ein Sonderkündigungsrecht für den Fall vorzusehen, dass der Wirkstoff zu einem späteren Zeitpunkt in eine Substitutionsausnahmeliste aufgenommen wird. Denn Rechtsänderungen sind erst zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an in den Vergabeunterlagen zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 18. November 2013 (VK 1-91/13) wird abgelehnt.

Die Antragstellerin wird gebeten, dem Gericht bis zum 21. Februar 2014 mitzuteilen, ob und mit welchen Anträgen das Rechtsmittel aufrechterhalten bleibt.

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3; SGB V § 129 Abs. 2; BGB § 313;

Gründe

I. Allgemeine Ortskrankenkassen schrieben im August 2013 in verschiedenen Losen Rabattverträge in Bezug auf den Arzneimittelwirkstoff Tacrolimus aus, der bei Organtransplantationen eingesetzt wird und zu den sog. "Critical dose drugs" zählt. Die Verträge sollen zwei Jahre lang laufen. Vertragsbeginn soll der 1.4.2014 sein.