Die nach §§ 11 Abs. 1RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung ihrer Vergütung gegen ihre Partei zurückgewiesen.
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