Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2016 (
I.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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