LAG Köln - Beschluss vom 20.10.2016
1 Ta 219/16
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3316/16

Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Köln, Beschluss vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 1 Ta 219/16

DRsp Nr. 2016/18196

Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur besonderen Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung materiell erfüllt sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2016 (11 Ca 3316/16 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.