LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.04.2017
1 Sa 293/16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 140; BGB § 242; BGB § 623; BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 781 d/16

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 293/16

DRsp Nr. 2021/14472

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren

Gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und im Übrigen die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Hat das Arbeitsgericht die streitige Sache erkennbar ohne Rechtsfehler entschieden und ergibt auch eine kursorische Prüfung durch das Landesarbeitsgericht keine ausreichenden Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, fehlen der Berufung die Erfolgsaussichten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist daher abzulehnen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 140; BGB § 242; BGB § 623; BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung ihres Berufungsverfahrens.