Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.9.2017 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.
Die Kläger wenden sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten.
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