Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2014 -
Die nach § 127 ZPO statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht für den Klageantrag zu 3), mit der Kläger die Vergütung von 171 Mehrarbeitsstunden begehrte, abgelehnt.
I. Gemäß § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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