Die Klägerin begehrte die Genehmigung einer Zweigpraxis in B (Mecklenburg-Vorpommern).
Sie ist Ärztin für Urologie, in L zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und seit 1994 niedergelassen. Ab 1. Juli 1997 war ihr die Führung einer Zweigpraxis in B für zwei Jahre genehmigt worden. Diese Genehmigung hatte die Beklagte um weitere zwei Jahre und anschließend um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2002 verlängert, jeweils nach Befürwortung durch die beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (KV) Mecklenburg-Vorpommern.
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