BSG - Urteil vom 13.09.2023
B 8 SO 26/23 BH
Normen:
ZPO § 117;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 36/21
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 15/8 SO 141/21

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 26/23 BH

DRsp Nr. 2024/6500

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Februar 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 117;

Gründe

I

Der Kläger hat selbst mit Schreiben vom 26.3.2023 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 9.2.2023, ihm zugestellt am 16.3.2023, beim LSG eingelegt, welches von dort an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet wurde und hier am 12.4.2023 eingegangen ist. Zugleich hat er mit einem weiteren Schreiben vom 26.3.2023 beim LSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und mit Schreiben vom 26.4.2023 beim BSG sinngemäß die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II