OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.03.2024
12 E 779/23
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b; SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 1966/21

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht; Streit um Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zur Erbringung von stationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2024 - Aktenzeichen 12 E 779/23

DRsp Nr. 2024/6343

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht; Streit um Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zur Erbringung von stationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b; SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Rechtsanwaltssozietät P. & Partner aus V. beizuordnen, zu Recht aus dem Grund abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.