1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2024 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen eine Abmahnung gerichtete Klage. Er stützt die Klage auf Art.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehe ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nicht mehr.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hätte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument ablehnen dürfen, es fehle angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits am Rechtsschutzbedürfnis.
1) Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten und fehlende Mutwilligkeit voraus.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|