BSG - Beschluss vom 01.02.2021
B 14 AS 254/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 3649/19
SG Karlsruhe, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2579/19

Ablehnung der Bewilligung von Alg II wegen Freibetrag übersteigenden VermögensGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 254/20 B

DRsp Nr. 2021/5252

Ablehnung der Bewilligung von Alg II wegen Freibetrag übersteigenden Vermögens Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Mai 2020 - L 9 AS 3649/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe