Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von PKH zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.03.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 07.04.2015 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.03.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 07.04.2015 ist zulässig, aber unbegründet.
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