Die Beschwerde des Klägers zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
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