BSG - Beschluss vom 27.06.2024
B 1 KR 58/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 59/20
LSG Bayern, vom 27.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 128/23

Ablehnung der Anträge zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BSG, Beschluss vom 27.06.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 58/23 BH

DRsp Nr. 2024/9615

Ablehnung der Anträge zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2023 sowie für das Prozesskostenhilfeverfahren, jeweils unter Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger hat mit per Telefax vom 26.11.2023 beim BSG eingegangenen Schreiben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 16.11.2023 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 27.10.2023 sowie zur Durchführung des PKH-Verfahrens, jeweils unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Ein Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war seinen Telefaxen nicht beigefügt.

II

1. Für das Verfahren des Antrags auf PKH besteht kein Anspruch auf PKH nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO (BVerfG vom 2.7.2012 - 2 BvR 2377/10 - juris RdNr 12; BGH vom 30.5.1984 - VIII ZR 298/83 - BGHZ 91, 311, 312). Das PKH-Verfahren stellt nur einen unselbständigen Teil der Prozessführung in der Hauptsache dar.