Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2023 sowie für das Prozesskostenhilfeverfahren, jeweils unter Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.
I
Der Kläger hat mit per Telefax vom 26.11.2023 beim
Ein Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war seinen Telefaxen nicht beigefügt.
II
1. Für das Verfahren des Antrags auf PKH besteht kein Anspruch auf PKH nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO (BVerfG vom 2.7.2012 -
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