BSG - Beschluss vom 18.04.2024
B 4 AS 24/24 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 225/19
LSG Thüringen, vom 20.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 172/20

Ablehnung der Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einen Rechtsanwalts

BSG, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen B 4 AS 24/24 B

DRsp Nr. 2024/7464

Ablehnung der Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einen Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Dezember 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit von Januar bis November 2019 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Mit der Beschwerdebegründung hat er zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.

II

1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.