BSG - Beschluss vom 15.04.2024
B 4 AS 25/24 BH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 124/20
LSG Hessen, vom 26.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 453/22
LSG Hessen, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 52/22

Ablehnung der Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einen Rechtsanwalts

BSG, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen B 4 AS 25/24 BH

DRsp Nr. 2024/7463

Ablehnung der Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einen Rechtsanwalts

Tenor

Die sinngemäßen Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. September 2022 und in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen und die Revisionen des Klägers gegen die vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge gemäß §§ 139, 140 SGG werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

1. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die sinngemäßen Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen .