Die sinngemäßen Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. September 2022 und in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen und die Revisionen des Klägers gegen die vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge gemäß §§ 139, 140 SGG werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem
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