ArbG Kaiserslautern, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 332/07
Abhilfeverfahren zur Prozesskostenhilfe; Vorlage unzulässiger Beschwerde an das Beschwerdegricht; Aufforderung zur Änderungsanzeige im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 259/09
DRsp Nr. 2010/3862
Abhilfeverfahren zur Prozesskostenhilfe; Vorlage unzulässiger Beschwerde an das Beschwerdegricht; Aufforderung zur Änderungsanzeige im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe
Im Abhilfeverfahren in Prozesskostenhilfeverfahren hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, nach dem Wortlaut des § 572 Abs. 1, 1. Hs. ZPO ausschließlich die Begründetheit der sofortigen Beschwerde zu prüfen. Da Entscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Rechtskraft erwachsen, ist eine unzulässige Beschwerde insoweit als form- und fristfreie Gegenvorstellung auszulegen. Die Prüfungskompetenz hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde steht gemäß § 572 Abs. 2ZPO nur dem Beschwerdegericht zu.
1. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts zunächst nur darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist; zur Abgabe einer erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars gemäß § 117 Abs. 3ZPO nebst erneuter Vorlage der entsprechenden Belege ist die Partei nicht verpflichtet.2. Die unbestimmte Aufforderung "möglichst umgehend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen" entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO.
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