I. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Kläger wenden sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.
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