LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.2020
L 7 BA 1208/18
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 28; SGB III § 348 Abs. 1; SGB III § 358 Abs. 1; SGB III § 358 Abs. 2 S. 2; SGB III § 359 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28d S. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB V § 6 Abs. 3; SGB VI § 174 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2020, 1696
NZS 2020, 916
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1542/15

Abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von verbeamteten Professoren als Chefärzte an einem Klinikum auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Klinikumsbetreiber, dem Bundesland und einer UniversitätKeine Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bei einer neben dem Beamtenverhältnis ausgeübten BeschäftigungKeine sonstige Beschäftigung im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bei einer Tätigkeit für eine GmbH als juristische Person des PrivatrechtsKeine einheitliche versicherungsfreie Beschäftigung als Beamter

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen L 7 BA 1208/18

DRsp Nr. 2020/10178

Abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von verbeamteten Professoren als Chefärzte an einem Klinikum auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Klinikumsbetreiber, dem Bundesland und einer Universität Keine Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bei einer neben dem Beamtenverhältnis ausgeübten Beschäftigung Keine sonstige Beschäftigung im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bei einer Tätigkeit für eine GmbH als juristische Person des Privatrechts Keine einheitliche versicherungsfreie Beschäftigung als Beamter

1. Beamtete Hochschullehrer, die daneben als Chefärzte an einem Krankhaus (vorliegend in Form einer GmbH) im Bereich der Krankenversorgung tätig sind, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem Krankenhaus. 2. Eine neben oder unabhängig von dem nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfreien Beamtenverhältnis ausgeübte Beschäftigung unterliegt - anders als im Krankenversicherungsrecht (§ 6 Abs. 3 SGB V) - grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. 3. Das baden-württembergische Hochschulrecht sieht keine zwingende Verknüpfung zwischen der Ernennung zum Universitätsprofessor der Medizin und der Tätigkeit als leitender Klinik- oder Chefarzt an einem Krankenhaus (vorliegend in Form einer GmbH) vor.