SG Mannheim, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1542/15
Abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von verbeamteten Professoren als Chefärzte an einem Klinikum auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Klinikumsbetreiber, dem Bundesland und einer UniversitätKeine Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bei einer neben dem Beamtenverhältnis ausgeübten BeschäftigungKeine sonstige Beschäftigung im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bei einer Tätigkeit für eine GmbH als juristische Person des PrivatrechtsKeine einheitliche versicherungsfreie Beschäftigung als Beamter
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen L 7 BA 1208/18
DRsp Nr. 2020/10178
Abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von verbeamteten Professoren als Chefärzte an einem Klinikum auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Klinikumsbetreiber, dem Bundesland und einer UniversitätKeine Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1SGB III bei einer neben dem Beamtenverhältnis ausgeübten BeschäftigungKeine sonstige Beschäftigung im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1SGB III bei einer Tätigkeit für eine GmbH als juristische Person des PrivatrechtsKeine einheitliche versicherungsfreie Beschäftigung als Beamter
1. Beamtete Hochschullehrer, die daneben als Chefärzte an einem Krankhaus (vorliegend in Form einer GmbH) im Bereich der Krankenversorgung tätig sind, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem Krankenhaus.2. Eine neben oder unabhängig von dem nach § 27 Abs. 1 Nr. 1SGB III versicherungsfreien Beamtenverhältnis ausgeübte Beschäftigung unterliegt - anders als im Krankenversicherungsrecht (§ 6 Abs. 3SGB V) - grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.3. Das baden-württembergische Hochschulrecht sieht keine zwingende Verknüpfung zwischen der Ernennung zum Universitätsprofessor der Medizin und der Tätigkeit als leitender Klinik- oder Chefarzt an einem Krankenhaus (vorliegend in Form einer GmbH) vor.
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