LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.07.2014
L 1 KR 256/12
Normen:
SGB IV § 7; SGB XII § 53; SGB XII § 54;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 480/09

Abhängige Beschäftigung; selbständige Tätigkeit; Einzelfallhelfer

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 256/12

DRsp Nr. 2015/3893

Abhängige Beschäftigung; selbständige Tätigkeit; Einzelfallhelfer

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit für den Kläger vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2012 nicht der Versicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGB XII § 53; SGB XII § 54;

Tatbestand:

Im Streit ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit für den Kläger.

Der Kläger ist als freier Träger vom Land Berlin (u.a.) beauftragt worden, Eingliederungshilfeleistungen nach den §§ 53ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu erbringen. Hierfür verfügt er über mehrere ihm vertraglich als "freie Mitarbeiter" verbundene Einzelfallhelfer, festangestellte Einzelfallhelfer gibt es dagegen bei ihm nicht.