BSG - Urteil vom 30.01.2007
B 2 U 6/06 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStR 2007, 406
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 1227/03
SG Fulda, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 750/00

Abhängige Beschäftigung eines selbständigen Unternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen B 2 U 6/06 R

DRsp Nr. 2008/10961

Abhängige Beschäftigung eines selbständigen Unternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung

Trotz gleicher oder höherer Qualifikation kann auch ein selbständiger Unternehmer im Einzelfall für einen anderen Unternehmer eine abhängige Beschäftigung ausüben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Unfall des Klägers am 30. Juni 1999 Arbeitsunfall ist.

Der Kläger ist Stuckateurmeister. Er verrichtete zunächst nebenberuflich und seit Mai 1999 hauptberuflich als selbständiger Alleinunternehmer Stuckateur-, Putz- und Estricharbeiten. Von der für diese Tätigkeit bei der Beklagten bestehenden Unternehmerpflichtversicherung hatte er sich befreien lassen.