I. Streitig ist, ob der Unfall des Klägers am 30. Juni 1999 Arbeitsunfall ist.
Der Kläger ist Stuckateurmeister. Er verrichtete zunächst nebenberuflich und seit Mai 1999 hauptberuflich als selbständiger Alleinunternehmer Stuckateur-, Putz- und Estricharbeiten. Von der für diese Tätigkeit bei der Beklagten bestehenden Unternehmerpflichtversicherung hatte er sich befreien lassen.
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