BSG - Urteil vom 09.08.1990
11 RAr 119/88
Normen:
AFG § 128a, § 128a; GG Art. 3, Art. 14 ; HGB § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 ; SGB I § 14 ;
Fundstellen:
BSGE 67, 183
GmbHR 1991, 463
NJW 1991, 862
SozR 3-4100 § 128a Nr. 4

Abhängige Beschäftigung als GmbH-Geschäftsführer, Erstattungspflicht wegen eines Wettbewerbsverbotes, Organstellung des GmbH-Geschäftsführers, Wegfall der Erstattungspflicht nach § 128a AFG

BSG, Urteil vom 09.08.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 119/88

DRsp Nr. 1998/18844

Abhängige Beschäftigung als GmbH-Geschäftsführer, Erstattungspflicht wegen eines Wettbewerbsverbotes, Organstellung des GmbH-Geschäftsführers, Wegfall der Erstattungspflicht nach § 128a AFG

1. Die Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers schließt eine abhängige Beschäftigung nicht aus, sofern der Geschäftsführer nicht aufgrund seiner Beteiligung an der Gesellschaft auf diese beherrschenden Einfluß ausüben kann und auch nicht praktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führt.2. Auch bei Kündigung des Arbeitnehmers kann die Erstattungspflicht wegen eines Wettbewerbsverbotes nach § 128a AFG eingreifen.3. Die §§ 74 ff. HGB macht die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers unanwendbar, nicht aber § 128a AFG.4. Wenn die BA trotz Kenntnis vom Wettbewerbsverbot den Arbeitgeber nicht darüber belehrt, daß er durch Verzicht auf das Verbot den Erstattungsanspruch vermeiden kann, so entfällt die Erstattungspflicht nach § 128a AFG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 128a, § 128a; GG Art. 3, Art. 14 ; HGB § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 ; SGB I § 14 ;

Gründe: