LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.01.2017 2 Sa 115/16
Normen:
EntgeltTV Groß- und Außenhandel M-V § 3 II LG 2; EntgeltTV Groß- und Außenhandel M-V § 3 II LG 3; EntgeltTV Groß- und Außenhandel M-V § 3 II LG 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 365/15
Abgrenzungsmerkmale zwischen den Arbeitnehmergruppen der Arbeiter und der AngestelltenDifferenzierung im Tarifvertrag zwischen Einarbeitung und EinweisungBelastung als Eingruppierungsmerkmal im Tarifvertrag
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 115/16
DRsp Nr. 2017/8653
Abgrenzungsmerkmale zwischen den Arbeitnehmergruppen der Arbeiter und der AngestelltenDifferenzierung im Tarifvertrag zwischen Einarbeitung und EinweisungBelastung als Eingruppierungsmerkmal im Tarifvertrag
1. Der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen im Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern abgeschlossen zwischen dem AGA Norddeutschen Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V., Hamburg, und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (EntgeltTV) unterscheidet bei der Eingruppierung zwischen Arbeitern und Angestellten. Da der Tarifvertrag keine eigene Abgrenzung zwischen den beiden Arbeitnehmergruppen vornimmt, ist auf die allgemeinen Abgrenzungsmerkmale zurückzugreifen. Angestellter ist, wer überwiegend geistig-gedankliche Arbeit zu leisten hat, während die Tätigkeit des Arbeiters überwiegend in körperlich-mechanischer Arbeitsleistung besteht (BAG 23. Januar 1980 - 4 AZR 105/78 - AP Nr. 31 zu §§ 22, 23BAT 1975 = BAGE 32, 364). Danach ist der Küchenmitarbeiter hier als Arbeiter eingruppiert.
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