BAG - Urteil vom 26.03.1992
2 AZR 519/91
Normen:
BAT §§ 54, 55 ; BGB § 626 ; EGZPO § 14 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 626 BGB
AuA 1993, 285
BB 1992, 1860 (Ls)
BB 1992, 1860
DB 1992, 2194
DRsp VI(610)234b-d
EzA § 626 BGB Nr. 4
NJW 1993, 83
NZA 1992, 1121
SAE 1994, 86
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Münster - Urteil vom 27.4.1990 - 1 Ca 253/90 -,
LAG Hamm, vom 24.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 858/90

Abgrenzung zwischen Verdachtskündigung und Tatkündigung

BAG, Urteil vom 26.03.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 519/91

DRsp Nr. 1993/1250

Abgrenzung zwischen Verdachtskündigung und Tatkündigung

»1. Eine Verdachtskündigung liegt nur dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber die Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines nicht erwiesenen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (Bestätigung von BAG Urteil vom 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). 2. Kündigt der Arbeitgeber nach rechtskräftiger Verurteilung des Arbeitnehmers mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe die ihm vorgeworfene Straftat tatsächlich begangen, dann ist die Wirksamkeit der Kündigung in der Regel nicht nach den Grundsätzen der Verdachtskündigung zu beurteilen. 3. Bestreitet der Arbeitnehmer trotz rechtskräftiger Verurteilung weiterhin die Tatbegehung, hat das Arbeitsgericht ohne Bindung an das strafgerichtliche Urteil die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen. Die Ergebnisse des Strafverfahrens können dabei nach den allgemeinen Beweisregeln verwertet werden.«

Normenkette:

BAT §§ 54, 55 ; BGB § 626 ; EGZPO § 14 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.