LAG Bremen - Urteil vom 12.07.2016
1 Sa 70/15
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 04.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9162/14

Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes

LAG Bremen, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 70/15

DRsp Nr. 2017/5400

Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes

1. Wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes ist die Eingliederung des Arbeitnehmers und die Ausübung des Weisungsrechts durch den Inhaber der fremden Betriebsorganisation gegenüber dem Arbeitnehmer. 2. Bei der Frage, ob von einer "wirtschaftlichen Tätigkeit" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG auszugehen ist, steht der Marktbezug im Vordergrund. Das zusätzliche Erfordernis einer Konkurrenzsituation wird nicht vorausgesetzt. 3. Das besondere Schutzbedürfnis von Leiharbeitnehmern folgt aus der Aufspaltung der Arbeitgeberstellung zwischen Verleiher und Entleiher. Es gibt keine Veranlassung anzunehmen, dass der Sozialschutz von Leiharbeitnehmern nicht gefährdet ist, nur weil der Verleiher keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 04.06.2015 - 9 Ca 9162/14 - wird abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten seit dem 1. Dezember 2011 ein unbefristetes Anstellungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst nach Maßgabe des TV-L mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31,5 Stunden besteht.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: