BAG - Urteil vom 20.04.2016
7 AZR 657/14
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 4; GG Art. 5 Abs. 3; HHG § 2 Abs. 1 Nr. 1; TzBfG § 17; KSchG § 7 Hs. 1;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 1 Nr. 6
BB 2016, 1908
NJW 2016, 3546
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1548/13
ArbG Gießen, vom 01.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 480/12

Abgrenzung wissenschaftlicher Lehrtätigkeit von unterrichtender Lehrtätigkeit ohne WissenschaftsbezugInhalt und Charakteristika wissenschaftlicher Dienstleistungen

BAG, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 657/14

DRsp Nr. 2016/13238

Abgrenzung wissenschaftlicher Lehrtätigkeit von unterrichtender Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug Inhalt und Charakteristika wissenschaftlicher Dienstleistungen

Orientierungssatz: Arbeitsverträge von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen können nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet werden. Zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, ist nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2014 - 2 Sa 1548/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

WissZeitVG § 1 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1;