LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2010
11 Sa 289/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; AÜG § 1; BGB § 631; BGB § 645 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 11/10

Abgrenzung werkvertraglicher Fremdvergabe von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung; betriebsbedingte Kündigung bei selbständigen Erledigung durch Dritte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 289/10

DRsp Nr. 2011/2717

Abgrenzung werkvertraglicher Fremdvergabe von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung; betriebsbedingte Kündigung bei selbständigen Erledigung durch Dritte

1. Für die Abgrenzung werkvertraglicher Fremdvergabe von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung ist der Geschäftsinhalt maßgeblich. Dieser kann sich sowohl aus ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben. Widersprechen sich beide, ist die praktische Handhabung maßgebend. 2. Die maßgeblichen Abgrenzungskriterien sind die Einbindung in die betriebliche Arbeitsorganisation und die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.05.2010, 4 Ca 11/10, wird zurückgewiesen.

Der in der Berufung erhobene Klageantrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Anschlussberufung. Diese werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; AÜG § 1; BGB § 631; BGB § 645 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach ordentlicher auf betriebsbedingte Gründe gestützter Kündigung der Arbeitgeberin.