Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.01.2016 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage im Wesentlichen abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 06.01.2016 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 03.02.2016 zugestellt. Die Klägerin hat am 11.02.2016 durch ihren anwaltlichen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese zugleich begründen lassen.
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