I. Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) und die beklagte Ersatzkasse streiten um die Zuständigkeit für die beigeladenen drei Cutter-Assistentinnen (Beigeladene zu 1 bis 3), die beim ebenfalls beigeladenen Zweiten Deutschen Fernsehen -ZDF- (Beigeladene zu 4) angestellt und bei der Beklagten krankenversichert sind.
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