LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.2015
16 Sa 731/13
Normen:
BGB § 117 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 530/12

Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und Scheingeschäft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 16 Sa 731/13

DRsp Nr. 2016/13652

Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und Scheingeschäft

Orientierungssätze: Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Beteiligten ein Ziel durch den bloßen Schein des simulierten Rechtsgeschäfts erreichen, die damit verbundenen Rechtswirkungen jedoch nicht eintreten lassen wollen. Die Parteien hatten einen schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart. Vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im November 2002 bis März 2011 wurde weder Arbeitsentgelt gezahlt, noch solches vom Kläger angemahnt. Der Kläger verrichtete zwar gelegentlich Tätigkeiten. Dies kann jedoch auch im Hinblick darauf geschehen sein, dass er faktisch und ohne Erbringung einer (finanziellen) Gegenleistung in einem Gebäude seines Vertragspartners wohnen durfte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. Mai 2013 - 9 Ca 530/12 3 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 117 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10