Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 17. Dezember 2013 - 6 Ca 283/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf dessen Basis dem Kläger gegen die Beklagte noch Ansprüche auf Vergütung, Urlaubsabgeltung und Erteilung eines Arbeitszeugnisses zustehen.
Am 18. Januar 2013 hat in A ein Gespräch stattgefunden zwischen dem Kläger, Herrn B sowie zweier Mitarbeiter der Firma C aus D, nämlich den Herren E und F. Die Firma C ist ein D Bauunternehmen, dessen Geschäftsführer B ist. Gegenstand des Gesprächs am 18. Januar 2013 war, dass der Kläger ab Februar 2013 potentielle Auftraggeber ausfindig machen sollte und Aufträge akquirieren sollte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger Aufträge für die Beklagte oder für die Firma C in D akquirieren sollte.
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