LAG Chemnitz - Urteil vom 16.03.2016
8 Sa 268/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3956/13

Abgrenzung von Arbeits- und Dienstvertrag

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 268/15

DRsp Nr. 2017/3959

Abgrenzung von Arbeits- und Dienstvertrag

Auch wenn der Dienstverpflichtete die Funktion eines Geschäftsführers ausübt, ist er gleichwohl rechtlich als Arbeitnehmer einzuordnen, wenn er in seiner Tätigkeit Weisungen unterliegt, nicht frei über seinen Urlaub entscheiden kann und im Innenverhältnis weder außerplanmäßige, für dringend notwendig erachtete Investitionen in Betriebsmittel beschließen noch im Personalbereich irgendwelche Entscheidungen treffen darf.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 06.05.2015 - Az. 11 Ca 3956/13 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 06.05.2015 - Az. 11 Ca 3956/13 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

3. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagte zu 1. und der Kläger je zur Hälfte.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand: