Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag
BGH, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen X ZR 261/01
DRsp Nr. 2003/3707
Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag
Ob ein Vertrag als unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder als Werkvertrag einzuordnen ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung und dem reinen Wortlaut des Vertrages, sondern nach der tatsächlichen Vertragsdurchführung. Sind die Arbeitnehmer des Auftragnehmers in den Organisations- und Produktionsablauf des Bestellers an den jeweiligen Einsatzorten eingegliedert und dessen arbeitsrechtlichen Weisungen unterworfen, so ist in der Regel von Arbeitnehmerüberlassung auszugehen.
Normenkette:
BGB § 631 ;
Tatbestand:
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