ArbG Berlin, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4505/12
Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werk- oder Dienstvertragverdeckte Arbeitnehmerüberlassung bei Einbindung der Beschäftigten eines Drittunternehmens in ProduktionsprozessDifferenzlohnansprüche eines Produktionshelfers bei Bezugnahme auf unwirksame Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PersonalserviceagenturenUnbestimmte Bezugnahme auf mehrgliedrige Tarifverträge
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 21 Sa 2286/12 - Aktenzeichen 21 Sa 2313/12
DRsp Nr. 2013/24655
Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werk- oder Dienstvertragverdeckte Arbeitnehmerüberlassung bei Einbindung der Beschäftigten eines Drittunternehmens in ProduktionsprozessDifferenzlohnansprüche eines Produktionshelfers bei Bezugnahme auf unwirksame Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PersonalserviceagenturenUnbestimmte Bezugnahme auf mehrgliedrige Tarifverträge
1. Sind bei einem drittbezogenen Arbeitseinsatz die Arbeitnehmer des Drittunternehmens in einer Weise in den Produktionsprozess des Auftraggebers eingebunden, dass dem Drittunternehmen kein nennenswerter eigener organisatorischer Entscheidungsspielraum verbleibt, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor.2. Zur Intransparenz einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf mehrgliedrige Tarifverträge und zum Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay").
1. Sind bei einem drittbezogenen Arbeitseinsatz die Arbeitnehmer des Drittunternehmens in einer Weise in den Produktionsprozess des Auftraggebers eingebunden, dass dem Drittunternehmen kein nennenswerter eigener organisatorischer Entscheidungsspielraum verbleibt, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor.2. Zur Intransparenz einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf mehrgliedrige Tarifverträge und zum Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay").
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