Streitig ist, ob die Klägerin für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1991 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat.
Die 1970 geborene Klägerin ist behindert. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 40 vH. Er beruht auf hirnorganischen Funktionsstörungen und einer beidseitigen Hörminderung. Nach Ausbildung ab September 1987 zunächst beim Bischöflichen Generalvikariat in T. und ab 1. Januar 1989 beim Sozialwerk des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in B.-K., bestand die Klägerin am 16. Januar 1991 die Abschlußprüfung als Hauswirtschafterin.
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