BSG - Urteil vom 29.06.1995
11 RAr 97/94
Normen:
AFG § 101 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 79
SozR 3-4100 § 101 Nr. 6
AuA 1996, 255
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.09.1994
SG Trier, vom 14.10.1992

Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses iS. von § 101 Abs. 1 S. 1 AFG von einer Arbeitstherapie

BSG, Urteil vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 11 RAr 97/94

DRsp Nr. 1996/19827

Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses iS. von § 101 Abs. 1 S. 1 AFG von einer Arbeitstherapie

Zur Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses i.S. von § 101 Abs. 1 S. 1 AFG von einer Arbeitstherapie ist festzustellen, daß im Rahmen einer Arbeitstherapie, die als Maßnahme der Kranken- und Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation vorgesehen ist, kein Beschäftigungsverhältnis begründet wird, weil die Verrichtungen des Betreuten nicht auf die Leistung fremdnütziger und fremdbestimmter Arbeit, sondern auf das Erreichen eines medizinischen Erfolges ausgerichtet sind. Im Gegensatz zu einem Beschäftigungsverhältnis ist hierbei die Unterordnung unter einen Behandlungsplan vorrangig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 101 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Streitig ist, ob die Klägerin für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1991 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat.

Die 1970 geborene Klägerin ist behindert. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 40 vH. Er beruht auf hirnorganischen Funktionsstörungen und einer beidseitigen Hörminderung. Nach Ausbildung ab September 1987 zunächst beim Bischöflichen Generalvikariat in T. und ab 1. Januar 1989 beim Sozialwerk des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in B.-K., bestand die Klägerin am 16. Januar 1991 die Abschlußprüfung als Hauswirtschafterin.