Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 4. August 2021 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 18. Oktober 2019 und vom 23. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2019 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher vorgesehener Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist eine zuschussweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020.
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