Die Vergütung des Antragstellers wird auf 918,50 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt die Festsetzung einer höheren Vergütung für ein medizinisches Sachverständigengutachten, das er für ein vor dem Sächsischen Landessozialgericht (LSG) geführtes Berufungsverfahren (L 5 R 772/10) über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erstattete. In dem vorhergehenden Klageverfahren (S 12 R 1358/06) hatte das Sozialgericht Leipzig neben Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers
- ein nervenfachärztliches Gutachten vom 16.10.2007 bei Dr. V...,
- ein orthopädisches Gutachten vom 27.12.2007 bei Dr. B... und
- ein internistisches Gutachten vom 08.04.2009 bei Prof. Dr. J... mit ergänzenden Stellungnahmen vom 28.07.2009 und 28.07.2010
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