LAG Düsseldorf, vom 25.09.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1107/72
Abgrenzung der Geltungsbereiche von Betriebsverfassungsgesetz 1972 und den Personalvertretungsgesetzen, Tendenzbetrieb
BAG, Urteil vom 07.11.1975 - Aktenzeichen 1 AZR 74/74
DRsp Nr. 2007/24633
Abgrenzung der Geltungsbereiche von Betriebsverfassungsgesetz 1972 und den Personalvertretungsgesetzen, Tendenzbetrieb
»1. Die Abgrenzung der Geltungsbereiche von Betriebsverfassungsgesetz 1972 und den Personalvertretungsgesetzen bestimmt sich allein nach der formellen Rechtsform des Betriebes oder der Verwaltung (Bestätigung von BAGE 19, 307 [309] = AP Nr. 3 zu § 63BetrVG).2. Auch wenn in einem Tendenzunternehmen einem sogen "Tendenzträger" aus tendenzbedingten Gründen gekündigt werden soll, muß der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1BetrVG unter Mitteilung der Kündigungsgründe gehört werden.«