BSG - Urteil vom 17.03.1992
2 RU 22/91
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 539 Abs. 2, § 658 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 539 Nr. 16

Abgrenzung arbeitnehmerähnlicher Tätigkeiten von unternehmerähnlichen

BSG, Urteil vom 17.03.1992 - Aktenzeichen 2 RU 22/91

DRsp Nr. 1998/7625

Abgrenzung arbeitnehmerähnlicher Tätigkeiten von unternehmerähnlichen

1. Ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung setzt eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten voraus, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden. Dabei ist zu beachten, daß ebenso wie bei einer Tätigkeit wie ein Beschäftigter iS des § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt zu sein brauchen, auch bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale des Unternehmerbegriffes vorliegen müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese wie ein Beschäftigter oder wie ein Unternehmer ausgeübt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 539 Abs. 2, § 658 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: