BSG - Urteil vom 09.04.1997
9 RV 13/96
Normen:
BVG § 84a S. 1 ; EinigungsV Art. 8, Anlage I Kap VIII K III Nr. 1 Buchst. a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 80, 176
SozR-3 3100 § 84a Nr. 2

Abgesenkte Grundrente für Kriegsopfer im Beitrittsgebiet

BSG, Urteil vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 9 RV 13/96

DRsp Nr. 1997/6735

Abgesenkte Grundrente für Kriegsopfer im Beitrittsgebiet

1. Auch 1997 erhalten Kriegsopfer im Beitrittsgebiet ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot weiterhin abgesenkte Grundrente (Bestätigung von BSG vom 10.8.1993 - 9 RV 4/93 = BSGE 73, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 1). Das gilt auch für Kriegsopfer, die seit dem 18.5.1990 aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer umgezogen sind und dort nur Anspruch auf eine niedrigere Grundrente haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 84a S. 1 ; EinigungsV Art. 8, Anlage I Kap VIII K III Nr. 1 Buchst. a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger wohnte bis zum Juli 1993 im Beitrittsgebiet und bezog dort seit dem 1. Januar 1991 wegen der Folgen von Kriegsbeschädigungen Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Diese Leistung wurde entsprechend den Maßgaben des Einigungsvertrages zunächst in Höhe von 46,37 vH des in den alten Bundesländern geltenden Satzes gezahlt und dann in halbjährlichen Abständen an die Entwicklung der Standardrente Ost aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zur Standardrente West angepaßt. Dabei blieb es nach § 84a Satz 1 2. Halbs. BVG auch, nachdem der Kläger im Juli 1993 nach Niedersachsen umgezogen war (Bescheid des Beklagten vom 18. August 1993; Widerspruchsbescheid vom 26. April 1995).