Gründe:
I. Der Kläger wohnte bis zum Juli 1993 im Beitrittsgebiet und bezog dort seit dem 1. Januar 1991 wegen der Folgen von Kriegsbeschädigungen Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Diese Leistung wurde entsprechend den Maßgaben des Einigungsvertrages zunächst in Höhe von 46,37 vH des in den alten Bundesländern geltenden Satzes gezahlt und dann in halbjährlichen Abständen an die Entwicklung der Standardrente Ost aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zur Standardrente West angepaßt. Dabei blieb es nach § 84a Satz 1 2. Halbs. BVG auch, nachdem der Kläger im Juli 1993 nach Niedersachsen umgezogen war (Bescheid des Beklagten vom 18. August 1993; Widerspruchsbescheid vom 26. April 1995).