BSG - Urteil vom 23.02.2000
B 5 RJ 26/99 R
Normen:
GG Art. 48 Abs. 3 ; SGB IV § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ; SGB VI § 34 Abs. 2 S. 2, § 37 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 2493
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 8 RJ 14/99 - 12.05.1999,
SG Duisburg, vom 10.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 RJ 93/98

Abgeordnetenentschädigung kein Hinzuverdienst bei Altersrenten

BSG, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen B 5 RJ 26/99 R

DRsp Nr. 2000/7896

Abgeordnetenentschädigung kein Hinzuverdienst bei Altersrenten

1. Weder zum Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung noch zum Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit zählt die steuerpflichtige Entschädigung eines Landtagsabgeordneten in Nordrhein-Westfalen. 2. Für Abgeordnetenentschädigungen gilt die Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahrs nicht entsprechend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 48 Abs. 3 ; SGB IV § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ; SGB VI § 34 Abs. 2 S. 2, § 37 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Entschädigung des Klägers, die dieser als Landtagsabgeordneter in Nordrhein-Westfalen erhält, im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs 2 SGB VI auf eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung anzurechnen ist.