SG Duisburg, vom 10.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 RJ 93/98
Abgeordnetenentschädigung kein Hinzuverdienst bei Altersrenten
BSG, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen B 5 RJ 26/99 R
DRsp Nr. 2000/7896
Abgeordnetenentschädigung kein Hinzuverdienst bei Altersrenten
1. Weder zum Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung noch zum Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit zählt die steuerpflichtige Entschädigung eines Landtagsabgeordneten in Nordrhein-Westfalen.2. Für Abgeordnetenentschädigungen gilt die Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahrs nicht entsprechend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Entschädigung des Klägers, die dieser als Landtagsabgeordneter in Nordrhein-Westfalen erhält, im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs 2SGB VI auf eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung anzurechnen ist.
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