VGH Hessen - Urteil vom 08.08.2013
10 A 902/13
Normen:
SGB XI § 75 Abs. 1; SGB XI § 88 Abs. 1 S. 1; HGBP § 18 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1336/11

Abgeltung der Vergütung der Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen als Teil der Regelleistung Wäscheversorgung mit den Pflegesätzen

VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 10 A 902/13

DRsp Nr. 2013/20100

Abgeltung der Vergütung der Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen als Teil der Regelleistung "Wäscheversorgung" mit den Pflegesätzen

Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung "Wäscheversorgung" mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten. Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und - falls erforderlich - durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2013 - 2 K 1336/11.F - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 75 Abs. 1; SGB XI § 88 Abs. 1 S. 1; HGBP § 18 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

1. 2. 3.