BSG - Urteil vom 11.04.2002
B 3 KR 46/01 R
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 24 Abs. 1 S. 2 § 24 Abs. 2 § 25 Abs. 1 S. 1 § 25 Abs. 2 S. 1 ; KSVGDV § 2 Abs. 1 ; SGB X § 35 Abs. 2 Nr. 2 § 45 Abs. 1 § 45 Abs. 2 S. 1 § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig - S. 6 KR 42/98 - 22.05.2001,

Abgabepflichtige Entgelte in der Künstlersozialversicherung

BSG, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen B 3 KR 46/01 R

DRsp Nr. 2002/13143

Abgabepflichtige Entgelte in der Künstlersozialversicherung

1. Zahlt ein Schulbuchverlag an selbständige Schulbuchautoren für die Mitwirkung bei Werbe- und Verkaufsveranstaltungen Honorare, so unterliegen diese als Entgelt für publizistische Leistungen der Künstlersozialabgabepflicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 24 Abs. 1 S. 2 § 24 Abs. 2 § 25 Abs. 1 S. 1 § 25 Abs. 2 S. 1 ; KSVGDV § 2 Abs. 1 ; SGB X § 35 Abs. 2 Nr. 2 § 45 Abs. 1 § 45 Abs. 2 S. 1 § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Die Klägerin ist ein Schulbuchverlag, der für seine selbständigen Schulbuchautoren Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG) zu entrichten hat. Aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahre 1992 hatte die beklagte Künstlersozialkasse nachträglich durch mehrere Bescheide in die Bemessungsgrundlage der KSA auch Vergütungen einbezogen, die die Klägerin an Schulbuchautoren für deren Mitwirkung bei Werbe- und Verkaufsveranstaltungen gezahlt hatte. Der anschließende Rechtsstreit war am 29. Mai 1996 vor dem erkennenden Senat durch Erledigungserklärung beendet worden (Az 3 RK 30/95), nachdem die Beklagte ihren Änderungsbescheid wegen fehlender Ermessensausübung aufgehoben hatte.