LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.08.2016
L 5 KR 490/16
Normen:
SGB X § 44; KSVG § 25 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 1335
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 354/12

Abgabepflicht nach dem KünstlersozialversicherungsgesetzMitwirkung an einem FernsehformatNicht-prominente MitwirkendeKeine Künstlereigenschaft bei einmaligem Auftritt

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 490/16

DRsp Nr. 2016/17418

Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Mitwirkung an einem Fernsehformat Nicht-prominente Mitwirkende Keine Künstlereigenschaft bei einmaligem Auftritt

1. Die Künstlereigenschaft kommt nur solchen Personen zu, die Kunst nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass diese als Wesensmerkmal der Person angesehen werden müssen. 2. Ob eine künstlerische Leistung erbracht wird, richtet sich nach der Verkehrsauffassung und der überwiegenden Meinung einschlägiger Fachkreise; Indizien hierfür können die Höhe des vereinbarten Entgelts, die Häufigkeit solcher Auftritte und die Art des Beitrages sein. 3. Personen die nur einmalig gegen Zahlung eines Anerkennungshonorars auftreten und sich zu Alltagsfragen äußeren oder sich für Spiele zur Verfügung stellen, erbringen keine künstlerische Leistung, da hierfür unabdingbar eine eigenschöpferische Leistung zum Ausdruck kommen muss.

Tenor