Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Streitig ist die grundsätzliche Pflicht der Klägerin zur Abführung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
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