LAG Chemnitz - Beschluss vom 12.06.2024
1 Ta 65/24
Normen:
SGB XII § 82 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 10.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2137/19

Abgabe der Erklärung über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für ein vom Arbeitnehmer angestrengtes arbeitsrechtliches Verfahren

LAG Chemnitz, Beschluss vom 12.06.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 65/24

DRsp Nr. 2024/8965

Abgabe der Erklärung über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für ein vom Arbeitnehmer angestrengtes arbeitsrechtliches Verfahren

1. Ist das Einkommen der Prozesskostenhilfepartei so hoch, dass für ein minderjähriges Kind gezahltes Kindergeld nicht zur Deckung dessen notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird, ist das Kindergeld als Einkommen des Elternteils anzusehen, dem das Kindergeld zufließt. Der zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des minderjährigen Kindes benötigte Betrag entspricht dabei dem Freibetrag des § 115 Abs.1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO. 2. Bei der Anwendung des § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.3 ZPO sind Kosten der Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen auf die im Haushalt der Prozesskostenhilfepartei lebenden Angehörigen mit eigenen Einkünften zu verteilen. Eine Aufteilung der Kosten scheidet jedoch aus, wenn geringverdienenden Angehörigen nicht der Unterhaltsfreibetrag des § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 ZPO verbleibt. Orientierungssätze: Behandlung von Kindergeld sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der PKH-Berechnung

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 10.1.2024 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 14.5.2024

abgeändert.