LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.02.2008
2 Sa 259/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 333
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 74/07

Abfindungsanspruch bei willkürlicher Regelung des Mitnahmeffektes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 259/07

DRsp Nr. 2008/9636

Abfindungsanspruch bei willkürlicher Regelung des Mitnahmeffektes

»Der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmern in generalisierender Form die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung angeboten hat, kann sich im Regelfall nicht darauf berufen, dass die persönlichen Gründe, die dem Arbeitnehmer zu seinem Auflösungswunsch veranlasst haben, bereits vor Erlass des Angebots vorgelegen habe.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Die Klägerin ist seit 1993 als Justizangestellte im Schreibdienst beschäftigt. Am 15.03.2006 hat das beklagte Land eine Abfindungsrichtlinie für die bei ihr in der Landesverwaltung beschäftigten Arbeitnehmer erlassen, hinsichtlich deren Inhalt auf die Anlage K 4 zur Klageschrift (Blatt 17 ff. d. A.) Bezug genommen wird.