Von einer ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird im Hinblick auf § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt. Stattdessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt.
Sie ist weiterhin der Meinung, dass dem Kläger nach den Bestimmungen des Aufhebungsvertrags vom 09.11.1998 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung vom 13.11.1996 nur ein Abfindungsbetrag in Höhe von 593.856,-- DM zustehe, so dass die Klage auf Zahlung des Differenzbetrages unbegründet sei.
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