BAG - Urteil vom 17.01.1995
3 AZR 359/94
Normen:
BGB § 242 ; EinigungsV Art. 36 ; TVG § 1 (Auslegung), § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 4 TVG
AuA 1995, 348
BB 1995, 832
DB 1996, 331
NZA 1995, 949
RAnB 1995, 384 (Ls)
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 08.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 153/93
ArbG Berlin, vom 01.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 9942/93

Abfindungen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 17.01.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 359/94

DRsp Nr. 1995/4464

Abfindungen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer

»Schließt ein Tarifvertrag Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes aus, wenn der von einer betriebsbedingten Kündigung betroffene Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz "zu vergleichbaren Gesamtbedingungen" gefunden hat, verlieren anderweit befristet beschäftigte Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Abfindung nicht. Zu den vergleichbaren Gesamtbedingungen gehören auch die rechtlichen Rahmenbedingungen (hier: befristete oder unbefristete Beschäftigung).«

Normenkette:

BGB § 242 ; EinigungsV Art. 36 ; TVG § 1 (Auslegung), § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von den beklagten Bundesländern als Rechtsnachfolgern der nach Art. 36 EinigungsV zur vorläufigen Versorgung der Bevölkerung im Beitrittsgebiet mit Hörfunk und Fernsehen gebildeten rechtsfähigen Einrichtung eine Abfindung wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes.