SprAuG § 28 Abs. 1; SprAuG § 28 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP SprAuG § 28 Nr. 1
ArbRB 2009, 168
AuA 2010, 119
AuR 2009, 186
BAGE 129, 302
DB 2009, 967
NZA 2009, 970
ZIP 2009, 1244
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 20.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1164/07
ArbG Berlin, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 89 Ca 21462/06
Abfindung eines leitenden Angestellten aus dem Sozialplan; Herbeiführung der normativen Wirkung einer zwischen Sprecherausschuss und Arbeitgeber vereinbarten Richtlinie für die Arbeitsverhältnisse leitender Angestellter; Vornahme einer typisierenden Betrachtungsweise; Auslegung der Richtlinie nach für Betriebsvereinbarungen geltenden Grundsätzen
BAG, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 1 AZR 767/07
DRsp Nr. 2009/6957
Abfindung eines leitenden Angestellten aus dem Sozialplan; Herbeiführung der normativen Wirkung einer zwischen Sprecherausschuss und Arbeitgeber vereinbarten Richtlinie für die Arbeitsverhältnisse leitender Angestellter; Vornahme einer typisierenden Betrachtungsweise; Auslegung der Richtlinie nach für Betriebsvereinbarungen geltenden Grundsätzen
Sprecherausschuss und Arbeitgeber können durch eine Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG die unmittelbare und zwingende Wirkung einer von ihnen gemäß § 28 Abs. 1SprAuG vereinbarten Richtlinie für die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten herbeiführen. Der hierauf gerichtete gemeinsame Wille muss sich aus der geschlossenen Vereinbarung deutlich und zweifelsfrei ergeben.Orientierungssätze:1. Vereinbarungen zwischen Sprecherausschuss und Arbeitgeber, insbesondere solche über Richtlinien nach § 28 Abs. 1SprAuG, gelten, anders als die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für die übrigen Arbeitnehmer geschlossenen Betriebsvereinbarungen, für die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten nicht unmittelbar und zwingend.2. Sprecherausschuss und Arbeitgeber können die normative Wirkung der von ihnen vereinbarten Richtlinien durch eine Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG herbeiführen. Der entsprechende Wille muss sich aus der Vereinbarung deutlich und zweifelsfrei ergeben.
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